Gebäudeklassen nach Musterbauordnung

Quelle: https://www.feuertrutz.de/
Wie werden Gebäudeklassen bestimmt?
Gebäudeklassen werden basierend auf bestimmten Merkmalen wie Nutzung, Größe (Brutto-Grundfläche) und Anzahl der Nutzungseinheiten , Höhe und Bauweise des Gebäudes bestimmt. Die Klassifizierung erfolgt gemäß den Vorgaben der jeweiligen Bauordnung oder entsprechenden Richtlinien.
Die Anforderungen an den Brandschutz steigen mit höherer Gebäudeklasse. Eine solche Anforderung kann darin bestehen, dass Baustoffe mit einem Mindest-Feuerwiderstand verwendet werden müssen. Die Musterbauordnung (MBO) definiert fünf Gebäudeklassen gemäß § 2 (3). Die geltenden Gebäudeklassen der Bundesländer sind in deren jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. Allerdings ist es den einzelnen Ländern gestattet, von den Vorgaben der MBO abzuweichen und ihre eigenen Bestimmungen zu erlassen.
Die Gebäudeklassen der Musterbauordnung und vieler Bundesländer unterteilen Gebäude in fünf Klassen:
Gebäudeklasse 1:
Freistehende Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt bis zu 400 m². Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt bis zu 400 m².
Gebäudeklasse 3:
Sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m.
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².
Gebäudeklasse 5:
Sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude.
Laut Musterbauordnung gilt als Höhe die Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Nutzungseinheiten wird die Brutto-Grundfläche zugrunde gelegt. Flächen in Kellergeschossen werden bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nicht berücksichtigt.
Die Gebäudeklassifizierung erfolgt unabhängig von der Nutzung (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden). Selbständige unterirdische Gebäude fallen in die Gebäudeklasse 5.
Sonderbauten:
Neben den fünf Gebäudeklassen gibt es laut § 2 (4) der Musterbauordnung auch Kriterien, nach denen Gebäude als Sonderbauten eingestuft werden können. Hierbei handelt es sich um “Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung” wie beispielsweise Hochhäuser, Krankenhäuser, Hotels oder Schulen.
Für Sonderbauten gibt es in der Regel eigene Sonderbauverordnungen der Länder, die spezifische Anforderungen, einschließlich Brandschutzanforderungen, festlegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Einstufung in eine bestimmte Gebäudeklasse und als Sonderbau völlig unabhängig voneinander erfolgt.
- Quellen:
- Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25.09.2020
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